Gesetzesänderung: Einheitlich links, bei Schrittgeschwindigkeit und Stau!
Autofahrer sind schon seit den 1980-er Jahren verpflichtet auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrspuren in Fahrtrichtung eine Rettungsgasse zu bilden. Und das nicht erst beim Eintreffen von Blaulicht, sondern sofort wenn der Verkehr stockt. Aber was bedeutet stockender Verkehr? Ist es bei erlaubten 120 km/h schon bei langsamer fließenden Verkehr wie etwa 80 km/h zu bilden? Oder ist „Stop-And-Go“ damit gemeint? Nun wurde endlich §11 der StVO geändert um für etwas mehr Klarheit zu sorgen.
Wann ist die Gasse zu bilden?
Der richtige Zeitpunkt zum Bilden der Rettungsgasse wurde nun konkretisiert. Ab 1.1.2017 sieht die StVO vor, dass die Rettungsgasse bei „Schrittgeschwindigkeit“ gebildet werden muss.
Die StVO sieht in §11 Absatz (2) von nun an vor: „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Zur Erinnerung: Schrittgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, welche vom Tachometer leider nicht eindeutig abgelesen werden kann. Definiert ist die Geschwindigkeit einer gehenden Person mit etwa 7 – 10 km/h.
In der Animation stellen wir das vereinfacht dar. Schon während dem Abbremsen wegen Rückstau empfehlen wir – allein schon zu Demonstrationszwecken gegenüber anderer Verkehrsteilnehmer – das Herüberlenken an den Rand direkt während des Bremsvorgangs.
Wo ist die Gasse zu bilden?
Auch wurde nun für Klarheit gesorgt, was vier Fahrspuren angeht: Bislang war aus der StVO lediglich zu interpretieren, dass bei vier Spuren (mehr als zwei Spuren) die Gasse in der Mitte gebildet werden soll.
Ab sofort gilt nun auch im Fall von vier Fahrspuren die links ausgerichtete Rettungsgasse.
Demnach ist die Rettungsgasse immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Völlig egal wie viele Spuren in die selbe Fahrtrichtung führen.
Alle Fahrzeuge auf den rechts daneben liegenden Fahrspuren sind ebenfalls verpflichtet für ausreichend Platz zu sorgen. Sie sollen in ihrer Spur mindestens rechts am Rand fahren oder sogar über die rechte Fahrbahnmarkierung lenken. Ist dort der Standstreifen, sollte dieser für Hilfsfahrzeuge freigehalten werden, aber das Ermöglichen einer möglichst breiten Rettungsgasse sollte Priorität haben.
Nichts Neues?
Dem ein oder anderen mag diese Regelung schon bekannt vorkommen. Ja, diese Version der links angeordneten Rettungsgasse entsprechend der „Rechten-Hand-Regel“ wurde von Organisationen wie etwa den Feuerwehren schon seit längerem so kommuniziert. Und auch diese Version ist es, die medienstark aus Österreich über die Grenzen hinweg kommuniziert wurde.
Erst jetzt verhält sich der Autofahrer auch vor dem deutschen Gesetz richtig, wenn er sich an diese sinnvolle Regelung hält.
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Oder idealerweise mit einem unserer Aufkleber auf deinem Auto im Stau – am passenden Ort und richtigen Moment, um an die Rettungsgasse zu erinnern!